Satzung

Vereinssatzung FRAUENCAMPUS e.V.


§1 - Name und Sitz

Der Verein führt den Namen FRAUENCAMPUS e.V.
Der Verein hat seinen Sitz in 73635 Rudersberg.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Frauencampus ist parteipolitisch und konfessionell neutral.


§2 - Zweck

Der Verein Frauencampus verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-nützige & mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist

Die Förderung der Bildung und Selbstverantwortung von Frauen.
Die Förderung der Geschlechtergerechtigkeit in Beruf und Familie, Gesellschaft, Politik, Wirtschaft und Kultur,
Die Förderung Altenhilfe,
Die Förderung der Erziehung und der Bildung von Kindern
Die Förderung des bürgerlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger & mildtätiger Zwecke.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von

Vorträgen, Bildungs- und Informationsveranstaltungen zu Themen die Frauen weiterbringen (z. B. in Beruf, Familie, Lebensgesaltung, Gesellschaft)
Angebote zur Begegnung von Menschen aller Altersgruppen zur Förderung des gegenseitigen Verständnisses, gegenseitiger Hilfe und Unterstützung (wie z. B. Mehr-Generationen-Tage)
Entwicklung und Unterstützung sozialer Projekte im Sinne des § 53 AO
Angebote für Kinder (z. B. Vorlesen für Kinder)
Veranstaltungen die dem Erfahrungsaustausch zu o. g. Themen dienen
Durch die Bildung von Arbeitsgruppen die sich den Unterbereichen unserer Schwerpunktthemen a) Bildung b) Netzwerk und c) Soziales Engagement widmen.



Der FRAUENCAMPUS  soll dazu beitragen Frauen zu ermutigen, im privaten und gesellschaftlichen Umfeld Veränderungen anzustoßen, Unterstützung geben im Alltag, zu Hause, im Beruf, um so die Gesellschaft aktiv und positiv mitzugestalten.

Alle Veranstaltungen und Angebote können selbstverständlich auch von Männern besucht werden.



§3 - Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Vereins können Frauen sein, die die Grundsätze des Vereins anerkennen, seine Ziele befürworten und deren Erreichen fördern.
Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die nicht aktiv am Vereinsleben teilnimmt, trotzdem aber die Vereinsziele durch einen finanziellen Beitrag unterstützt.
Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet unter Berücksichtigung der Aufnahmekriterien der Vorstand.
Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der Vorstand mit einstimmigem Beschluss.
Jedes Mitglied hat das Recht sich in Gremien des Vereins mit seinen Fähigkeiten und Kenntnissen einzubringen.
Zu den Pflichten gehört die Pflicht der Beitragszahlung.
Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.


§4 - Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Vorstandsmitglieder können nur ausgeschlossen werden, wenn eine grobe Verletzung der Vorstandspflichten vorliegt, oder ein Vorstand nicht mehr in der Lage ist sein Amt auszuführen.



§5 - Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird in der Mitgliederversammlung bestimmt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen. Gleiches gilt für etwa von der Mitgliederversammlung beschlossene besondere Umlagen. Die Zahlungsmethoden bestimmt die Mitgliederversammlung.
Wird eine Lastschrift aus Gründen, die in der Sphäre des Mitglieds oder dessen Kreditinstitut liegen, nicht eingelöst, so hat das Mitglied die daraus entstehenden Mehrkosten zu ersetzen. Der Verein hat das Mitglied von der nicht eingelösten Lastschrift in Kenntnis zu setzen und unter Fristsetzung von 2 Wochen zur Zahlung des Beitrags aufzufordern.


§6 - Verwendung von Mitteln

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§6a

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwendungen begünstigt werden.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon eine jährliche angemessene pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.

§ 7 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind geschäftsführende Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8 - Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus a) der 1. Vositzenden, b) der 2. Vorsitzenden, c) der 3. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die 1., 2., und 3. Vorsitzende je allein vertreten.
Der Gesamtvorstand besteht aus a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes; b) dem Kassenwart; c) dem Schriftführer.
Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere: Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge; die Vorlage von Jahresbereichten und die Mitgliederversammlung. 



§ 9 - Arbeitsgebiete des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Im übrigen ist es seine Pflicht, alles, was zum Wohle des Vereins dient, zu veranlassen und durchzuführen, soweit dies nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
Die Vorstandsmitglieder verteilen nach eigenem Ermessen die anfallenden Arbeiten unter sich. Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.

§ 10 - Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand aus 1., 2., und 3. Vorsitzender wird von der Gründungsversammlung auf unbefristete Dauer gewählt. Die Abberufung des geschäftsführenden Vorstands oder eines Vorstandsmitgliedes des geschäftsführenden Vorstands ist nur aus wichtigem Grund, wie die grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, möglich.

Kassenwart und Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von einem der  Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per e-mail einberufen werden.


§ 11 - Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie beschließt vor allem über die Beiträge, die Entlastung des Vorstandes und über Satzungsänderungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.

Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss in der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

§ 12 - Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von einem der 3 Vorsitzenden und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.



§13 - Rechnungsprüfer

Die Arbeit der zwei Rechnungsprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit der Belege und der Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliedsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder auf eine Dauer von 4 Jahren gewählt.

§14 - Berichterstattung und Entlastung

Die Vorsitzende erstattet in der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht über die Aktivitäten des abgelaufenen Jahres und die Planung für das laufende Jahr. Der Kassenwart einen Bericht über die Kassenlage

§15 - Geschäftsordnung

Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Abwicklung der Mitgliederversammlung aufstellen, in der Einzelheiten des Versammlungsablaufes bestimmt werden.
Die Geschäftsordnung muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

§16 - Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

§17 - Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck und mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation.

Bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Erziehung und Bildung.


§18 - Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung hat die Gründungsversammlung vom 07.08.2019 beschlossen.

Sie tritt in Kraft mit der Eintragung ins Vereinsregister, welche am 08.10.2019 erfolgte.

Hier findest Du die aktuellen Termine

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